Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Erklärung zur Barrierefreiheit durch Schall & Rausch Tonträger:

Meine Produkte fallen nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), da sie nicht in der abschließenden Liste des § 1 Absatz 2 BFSG aufgeführt sind.
Mein Webshop stellt eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG dar.
Kleinstunternehmen, die nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Absatz 3 BFSG von dieser Verpflichtung der grundsätzlichen Gestaltung einer Barrierefreiheit, ausgenommen.
Ich bin laut § 2 Nummer 17 BFSG Kleinstunternehmer und biete keine Produkte an, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen.
Dieser Ausnahmetatbestand wurde am 14.05.2025 schriftlich von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Regierungspräsidium Gießen, Abtl. Landeskompetenzzentrum Barrierefreie IT (LBIT) bestätigt. 

Die Sicherstellung einer freiwilligen Umsetzung der Barrierefreiheit findet durch die Nutzung eines Apps statt, das für diesen Webshop ausgelegt und entworfen worden ist.
Das App deckt alle Teile der Website ab.


Zur Aktivierung oder Deaktivierung findet man unten links auf jeder Seite das Symbol dafür. 
Alternativ ist das App mit folgender Tastenkombination erreichbar: strg + x


Kontaktmöglichkeit zur Barrierefreiheit:
Jens-Marcus Becker - Inhaber
email: schall_rausch@web.de
Telefon: 0170-6088635

 

 

Grundlagen/ Gesetztestexte:

Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) enthält vor allem Informationen zu den Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten und Dienstleistungen inkl. bestimmten Websites, Apps und Onlineshops. Es passt die bisherigen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) an die Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 an.

Quelle: www.bfsg-gesetz.de

Websites, die Dienstleistungen bereitstellen (bspw. durch Webshops, Kontaktformulare, Terminbuchungsmasken), müssen künftig barrierefrei gestaltet werden. Grundlage hierfür ist die EN 301 549, die sich auf den internationalen Standard „Richtlinien für Barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.1“ bezieht. Die EN 301 549 schreibt u. a. vor:
Veröffentlichung einer barrierefrei zugänglichen „Erklärung zur Barrierefreiheit“ auf der Internetseite mit folgendem Inhalt:
- Informationen darüber, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird
- Information über die Teile der Website, die (noch) nicht barrierefrei sind
- Kontaktmöglichkeit über die eine Barriere gemeldet werden kann.

Quelle: www.ihk.de